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Das Schweizerische Bundesgericht hat im Juni 2009 Urteile betreffend Unfallversicherung, Rechtsgleichheit oder Haftverlängerungen gefällt.

Am 11. Oktober 1974 hat die oberste Gerichtsinstanz der Schweiz festgehalten:
Ihrem Inhalt nach erschöpfen sich die Filme in der ungehemmten Darstellung sexueller Erlebnisse von angeblich minderjährigen Mädchen. An ausgefallenen Orten, in allen möglichen Stellungen, allein oder mit ständig wechselnden Partnern anderen oder gleichen Geschlechts, lassen die Akteure ihrem Trieb freien Lauf, wobei von der Selbstbefriedigung über den Beischlaf und die lesbische Liebe bis zum Gruppensex alles über die Bühne geht.
Die Bilderfolgen werden dabei durch derbe Texte und eine das Geschehen begleitende entsprechende Geräuschkulisse untermalt. Dürftige Darstellungen nicht sexueller Art dienen lediglich der Überleitung von einer Intimszene zur anderen. Die Vorinstanz hält nach einer eingehenden Besprechung (da wäre ManCity gerne dabei gewesen...) fest, dass sie eine ganze Reihe von Anstoss erregenden Szenen mit aufdringlich erotisierender und sexuell aufreizender Wirkung enthielten, die gesamthaft gesehen eine schwere Verletzung des sexuellen Schamgefühls darstellen.

Das sexuelle Schamgefühl eines Zuschauers wird heutzutage von einem Erotikfilmchen wie BLUTJUNGE VERFÜHRERINNEN natürlich längst nicht mehr verletzt. Fast jede Bettszene in einer Liebeskomödie die von RTL produziert wurde, ist prickelnder als das Gefummel in diesem Machwerk von Erwin C. Dietrich.

Auch für Fans von Ingrid Steeger ist BLUTJUNGE VERFÜHRERINNEN nicht sehenswert, da sie lediglich in einer einzigen lustlosen Lesbenszene zu sehen ist.

Nur weil ich BLUTJUNGE VERFÜHRERINNEN 2 sogar noch mieser finde, vergebe ich diesem öden und unerotischen Episodenfilmchen knappe zwei Punkte.

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