Nach den Problemen, die Wang Yus "The chinese boxer" (Wang Yu - sein Schlag war tödlich) 1973 mit der bayerischen Justiz hatte, traf es 1975 auch den "One armed boxer":
Mit Beschluss vom 27.02.1975 (432 Gs 26/75) ließ das Amtsgericht München eine Filmkopie sowie Werbematerial von "Eine Faust wie ein Hammer" beschlagnahmen. Das Ermittlungsverfahren wurde durch Anklageerhebung abgeschlossen, wobei der Tatvorwurf sich auf "sittlich schwere Jugendgefährdung" stützte. Dazu muss man wissen, dass es zu diesen Zeiten gang und gäbe war, auf folgende Art und Weise gegen nicht genehme Erwachsenenfilme vorzugehen:
Die Werbung für diese Filme in Zeitungen oder durch Aushang von Plakaten und Fotosätzen in Kinos war ja auch Jugendlichen zugänglich. Dass dieses Material meist FSK-geprüft war, interessierte die Juristen nicht. Da die reihenweisen Beschlagnahmungen von Eastern gem. § 131 StGB auf erbitterten Widerstand seitens der Filmwirtschaft gestoßen war, wählte man halt auch häufig den "bequemeren" Weg über das damalige Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. So rechtfertigte man in diesem Fall die Beschlagnahme der Kinokopie von "Faust" als Tat- bzw. Beweismittel mit der Behauptung, die jugendgefährdende Werbung sei für einen Film erfolgt, der inhaltlich "an die primitivsten Instinkte eines Menschen appelliert".
Der Ausgang des Verfahrens ist leider nicht bekannt. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass es eingestellt wurde. In einem anderen Verfahren hatte der Bundesgerichtshof nämlich am 24.06.1975 endlich festgelegt, dass Kinowerbung für "nur" jugendgefährdende Filme nicht strafbar sei. Hiermit war den Machenschaften der Münchner Justiz erstmal der Boden entzogen. "Faust" war jedenfalls noch jahrelang im Einsatz, vom Nachfolgeverleih Ring Film sind allerdings in Sammlerkreisen schon nachgeschnittene Kopien aufgetaucht.